Das Europarecht gilt zum einen für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, zum anderen für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Durch besondere Abkommen sind auch Island, Liechtenstein und Norwegen (Europäischer Wirtschaftsraum) und die Schweiz einbezogen. Daneben hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe von Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die im Wesentlichen den Erwerb von Rentenansprüchen und die Zahlung von Renten in den jeweiligen Staaten regelt. Das sind einige grundlegende Informationen, die die Deutsche Rentenversicherung Bund auf ihrer Internetseite bietet.
Wer Näheres wissen will, kann sich dort umsehen:
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_11792/SharedDocs/de/Inhalt/02__Rente/