
Hintergrund der Eilentscheidung war die Klage einer Firma aus Polen, die in Deutschland polnische Arbeitnehmer verliehen wollte. Die Bundesagentur für Arbeit hatte ihr die erforderliche Erlaubnis nur unter die Voraussetzung gestellt, in den Personalakten die Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur nachzuweisen, solange die Freizügigkeit für polnische Arbeitnehmende eingeschränkt sei. Andernfalls sei eine Verletzung der Vorschriften über die Ausländerbeschäftigung zu befürchten.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Juli 2010, L 1 AL 158/10 B ER, Vorinstanz S 13 AL 388/10 ER SG Düsseldorf