Polnische Leiharbeitnehmende brauchen in Deutschland Arbeitsgenehmigung

20.07.2010

In einem Eilverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die bestehende Regelung, nach der polnische Leiharbeitnehmende für die Beschäftigung in Deutschland eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit benötigen (§ 284 des 3. Buches des Sozialgesetzbuches SGB III), nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Europarechts verstoße.

Dieser Beitrag wurde der Publikation "Europa:Integriert Juli 2010" entnommen.

Hintergrund der Eilentscheidung war die Klage einer Firma aus Polen, die in Deutschland polnische Arbeitnehmer verliehen wollte. Die Bundesagentur für Arbeit hatte ihr die erforderliche Erlaubnis nur unter die Voraussetzung gestellt, in den Personalakten die Arbeitsgenehmigung der Bundesagentur nachzuweisen, solange die Freizügigkeit für polnische Arbeitnehmende eingeschränkt sei. Andernfalls sei eine Verletzung der Vorschriften über die Ausländerbeschäftigung zu befürchten.


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02. Juli 2010, L 1 AL 158/10 B ER, Vorinstanz S 13 AL 388/10 ER SG Düsseldorf

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