Widerruf des Flüchtlingsstatus: entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

01.05.2010

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 2. März 2010, welche Voraussetzungen nötig sind, den Flüchtlingsstatus zu widerrufen.

Dieser Beitrag wurde der Publikation "Forum Migration Mai 2010" entnommen.

Damit reagierte der EuGH auf die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 7. Februar 2008, um die Vereinbarkeit der deutschen Widerrufpraxis mit dem EU-Asylrecht überprüfen zu lassen. Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der so genannten Qualifikationsrichtlinie, die unter anderem zur Angleichung der rechtlichen Voraussetzungen von Gewinn und Verlust des Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention innerhalb der Europäischen Union dient.

Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind fünf irakische Flüchtlinge, die zwischen 1999 und 2001 nach Deutschland einreisten und als Flüchtlinge anerkannt wurden, weil sie mit Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins rechnen mussten. Denen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Jahr 2005 den Flüchtlingsstatus mit der Begründung entzogen, dass sich die politische Situation im Irak grundlegend verändert hätte und damit der ursprüngliche Anerkennungsgrund nichtig sei. Mit dieser Argumentation hatte das BAMF seit 2003 rund 20.000 Irakern den Status entzogen, was auf massive Kritik des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder auch PRO ASYL stieß.

Der EuGH stellt fest, dass sich die Lage in dem Land, nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft verbessern muss, um jemanden zurückschicken zu können. Es müsse ein funktionierendes Rechtsystem geben, das menschenrechtswidrige Übergriffe ahndet. Das schließt ein, dass Ermittlung und Strafverfolgung garantiert sind. Des Weiteren dürfe dem Zurückgeschickten auch keine sonstigen Gefahren für Leib und Leben drohen. Abschließend stellt der EuGH fest, dass der ehemalige Flüchtling andere Flüchtlingsanerkennungsgründe geltend machen dürfe. Die zuständigen Behörden müssten dies dann prüfen. Die Entscheidungsgrundlage ist dabei dieselbe wie bei einem Erstantrag.


Das Urteil des EuGH im Wortlaut findet man im Netz unter:

www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62008J0175:DE:HTML

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