Entsendung auf Kosten der Arbeitnehmerrechte?

20.07.2010

Eigentlich war die Entsenderichtlinie dazu gedacht, Mindeststandards für einen fairen Wettbewerb auf Grundlage des Entgelts und der Arbeitsbedingungen bei der zeitweiligen grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen zu ermöglichen.

Dieser Beitrag wurde der Publikation "Europa:Integriert Juli 2010" entnommen.

Dazu wurde in der seit 1996 europaweit geltende Richtlinie geregelt, zu welchen Bedingungen Arbeitnehmende in einem anderen EU-Staat arbeiten können. So sind ausländische Unternehmen verpflichtet, ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu den im Gastland in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelten Bedingungen zu beschäftigen. Doch in den letzten Jahren wurde die Regelung mehr und mehr aufgeweicht. Mit dazu beigetragen hat auch eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), die die Rechte von Arbeitnehmenden einschränken, so zum Beispiel die Entscheidung Viking, Laval und Rueffert, mit dem Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, Priorität gegenüber der gewerkschaftlichen Aktionsfreiheit eingeräumt wurde.

Um Arbeitnehmerrechte weiterhin zu sichern, fordern Gewerkschaften die Reform der Entsenderichtlinie. Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) hat dazu detaillierte Vorschläge für die Revision der Richtlinie entwickelt. Nach Meinung des EGB erfordert ein europäischer Arbeitsmarkt europäische ‚Spielregeln’, die offene Grenzen mit angemessenem Schutz verbinden. Die wichtigsten Bedingungen dafür seien:

Ausgearbeitet wurden die Vorschläge von einer EGB-Expertengruppe aus Gewerkschaftssachverständigen und Akademikern, die Anfang 2009 eingerichtet wurde. Nach ihren Vorschlägen soll das Grundrecht auf Tarifverhandlungen und kollektive Maßnahmen genutzt werden, um Gleichbehandlung von Arbeitnehmenden zu stärken, die vergleichbare Arbeit am gleichen Ort ausführen – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und des Niederlassungsortes des Arbeitgebers. Dieses Ziel sollte in der Richtlinie klar benannt werden.

Des Weiteren soll differenziert dargestellt werden, dass Entsendung deutlicher unter Freizügigkeit fällt und klarer definiert wird. Bei Entsendung handelt es sich um befristeten Entsendungen, in denen der Arbeitnehmende eines Dienstleisters im Rahmen einer kurzfristigen Dienstleistung ins Ausland gehen, aber weiterhin ihre Hauptbeschäftigung und Wohnsitz im Herkunftsland haben. Sie kehren anschließend wieder ins Herkunftsland zurück.

Zudem fordert der EGB, dass den Mitgliedstaaten und Sozialpartnern die Anwendung effizienter Überprüfungs- und Durchsetzungsmechanismen gestattet werden, um zum Beispiel festzustellen, ob die entsandten Arbeitnehmer tatsächlich im Herkunftsland angestellt sind und ihre Rückkehr im Anschluss an die Entsendung vorgesehen ist.


Die Vorschläge des EGB zur Revision der Entsenderichtlinie März 2010 

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