Kompetenzen wahrnehmen, anerkennen und fördern

12.08.2009

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Berlin, 28. Mai 2009

Eckpunktepapier für ein Gesetz zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

A. Ausgangssituation – Demografischer Wandel und Fachkräftebedarf

Der demografische Wandel verändert unsere Gesellschaft und führt in bestimmten Arbeitsmarktsegmenten schon jetzt – trotz Krise und steigender Arbeitslosigkeit – zu einem Mangel an (hoch-)qualifizierten Fachkräften, z.B. bei den mathematisch-naturwissenschaftlichen Berufen, Ingenieuren, Ärzten, Lehrern und Pflegefachkräften. Zwar gibt es derzeit keinen flächendeckenden und berufsübergreifenden Fachkräftemangel, dennoch bestehen branchenspezifische, unternehmensgrößenbezogene und regionale Engpässe bei den Stellenbesetzungen. Die Ver-ringerung der Bevölkerung aufgrund des Geburtenrückgangs, die alternde Gesellschaft und die erhebliche Verringerung der Zahl der Erwerbstätigen in den nächsten Jahrzehnten geht mit einem wirtschaftlichen Strukturwandel einher. In einem rohstoffarmen Land, wie Deutschland, gehört die Zukunft der qualifizierten Arbeit. Unternehmen und Betriebe benötigen immer mehr gut qualifizierte Arbeitskräfte. Schon im nächsten Jahrzehnt wird die Nachfrage nach Erwerbs-personen mit Hochschulabschluss und mit abgeschlossener Berufsausbildung steigen. Um die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der Unternehmen und damit den Standort Deutschlands zu sichern, besteht Handlungsbedarf.

Wenn Deutschland angesichts der demografischen Entwicklung seinen Platz in der Weltwirtschaft behaupten und seinen Wohlstand mittelfristig nicht verlieren will, müssen insbesondere die inländischen Qualifikationspotenziale besser als bisher genutzt werden. Dies gilt auch für die in Deutschland lebenden Menschen mit Migrationshintergrund, deren Potenziale und beruflichen Kompetenzen meist nicht anerkannt, abgewertet oder gar nicht wahrgenommen werden. Über welche Berufsabschlüsse aus dem Herkunftsland Zuwanderinnen und Zuwanderer bei ihrer Einreise nach Deutschland verfügen, wird nicht erfasst. Verfahren zur Anerkennung von Berufsabschlüssen und beruflichen Erfahrungen werden in Deutschland nur für einen kleinen Teil der Zuwanderinnen und Zuwanderer durchgeführt. Auch deshalb wird in den Statistiken der Arbeitsverwaltung für Menschen mit nicht anerkannten ausländischen Berufsabschlüssen keine Qualifikation eingetragen, was dazu führt, dass sie auf dem deutschen Arbeitsmarkt beruflich nicht adäquat vermittelt und beschäftigt werden können. Die Bundesagentur für Arbeit ist dabei, ein Merkmal "Ausländische Abschlüsse" in ihre Vermittlungssoftware aufzunehmen. Die flä- chendeckende Einführung soll im Dezember 2009 erfolgen. Ohne formale Anerkennung der Abschlüsse werden aber weiterhin aus Ingenieuren Taxifahrer und aus Ärztinnen Putzfrauen. Damit verzichtet Deutschland auf die Nutzung erheblicher Ressourcen. Dieser Zustand ist weder für die qualifizierten Zuwanderinnen und Zuwanderer akzeptabel, noch für die Gesellschaft und Wirtschaft perspektivisch hinnehmbar.

Die Notwendigkeit, die Anerkennungspraxis zu verbessern und die Transparenz der Verfahren und Entscheidungen zu erhöhen, ist sowohl im Rahmen des Dritten Integrationsgipfels und dem ersten Fortschrittsbericht zum Nationalen Integrationsplan vom November 2008 als auch in der Qualifizierungsinitiative für Deutschland im Oktober 2008 verdeutlicht worden. Da statistische Informationen weder über Art und Umfang ausländischer Qualifikationen noch über Anerkennungsverfahren und -ergebnisse vorliegen, kann der quantitative Handlungsbedarf nur geschätzt werden. Ausgehend von den Ergebnissen des Mikrozensus 2007 hatten rund 2,8 Mio. Menschen mit Migrationshintergrund vor Einreise nach Deutschland eine berufliche Qualifikation im Ausland erworben, weil das Jahr des Qualifikationserwerbs vor dem Einreisezeitpunkt nach Deutschland lag oder mit ihm zusammenfiel. Bei den Hochqualifizierten mit (Fach-Hochschulabschluss waren dies insbesondere Menschen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, gefolgt von Eingebürgerten und Spätausiedlerinnen und Spätaussiedlern.

Von den insgesamt 2,8 Mio. Menschen gaben 800.000 Zuwanderinnen und Zuwanderer beim Mikrozensus an, über einen (Fach-)Hochschulabschluss, 200.000 über eine Techni-ker/Meisterausbildung und 1,8 Mio. über eine Lehre bzw. berufsqualifizierenden Abschluss zu verfügen. Bei 63 % der Menschen mit Migrationshintergrund (Ausländer nur 51 %) lag der aka-demische Abschluss 15 Jahre und länger zurück und nur bei 11 % (Ausländer 17 %) fünf Jahre oder weniger. Die Erwerbslosigkeit der Menschen mit Migrationshintergrund mit einem akade-mischen Berufsabschluss aus dem Ausland liegt mit 8,3 % höher als die Erwerbslosigkeit von Menschen mit einem (Fach-)Hochschulabschluss aus Deutschland (4 %). Gleichzeitig weisen die Zahlen nach, dass nur rund 40 % von ihnen nach der Internationalen Standardklassifizierung der Berufe (ISCO 88) als Wissenschaftler bzw. Akademiker beschäftigt sind. Das bedeutet: Mehr als die Hälfte der zugewanderten Erwerbstätigen mit ausländischem akademischen Abschluss arbeitet unterhalb ihres Qualifikationsniveaus. Hier gilt es, über eine verbesserte Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsabschlüssen zur Deckung des mittel- und langfristigen Fachkräftebedarfs beizutragen, Dequalifizierungstendenzen zu stoppen und die Ar-beitsmarktintegration zu unterstützen.

B. Ziele und Handlungsbedarf

Die gegenwärtige Situation ist geprägt durch eine unübersichtliche Vielfalt von Zuständigkeiten, gesetzlichen Regelungen und Verfahren. Die daraus folgende Intransparenz ist nicht nur für die Menschen mit Migrationshintergrund, sondern auch für das (Beratungs-)Personal in den Regelinstitutionen kaum zu durchschauen. Hunderte von Anerkennungsstellen, wie z.B. verschiedene Landesministerien, IHK und HWK, sind in Deutschland mit der Bewertung von ausländischen Abschlüssen befasst und zahlreiche Rechtsgrundlagen auf der Bundes- und Länderebene sowie der Europäischen Gemeinschaft regeln Anerkennungsverfahren. Der Zugang zu einem An-erkennungsverfahren hängt dabei nicht nur vom jeweiligen Beruf ab, sondern auch von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Migrantengruppe sowie vom Bundesland, in dem der potenzielle Antragsteller lebt.

In Deutschland besteht kein genereller Rechtsanspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens. Dies bedeutet konkret: nicht jeder Inhaber eines ausländischen Berufsabschlusses hat das Recht, eine Bewertung seiner Qualifikationen und seiner Kompetenzen zu erhalten, selbst dann nicht, wenn seit Jahren der gewöhnliche und rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland besteht. Nur Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen können grundsätzlich für jeden Abschluss ein Anerkennungsverfahren durchlaufen (Bundesvertriebenengesetz, Berechtigte nach dem BVFG haben Anspruch auf die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens).
EU-Bürgerinnen und Bürger sind in reglementierten Berufen durch das Recht auf Teilanerkennung privilegiert, doch in anderen Bereichen wie z.B. der dualen Berufsausbildung haben sie keine entsprechenden Ansprüche (Richtlinie 2005/36 EG – sie regelt die Anerkennung der sog. reglementierten Berufe für Staatsangehörige der EU/EWR und der Schweiz; die Lissaboner Anerkennungskonvention, die 1997 auf Initiative von Europarat und UNESCO verabschiedet wurde, umfasst allgemeine Grundsätze über die akademische Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in Europa mit Anspruch auf Erhalt einer Zeugnisbewertung). Drittstaatsangehörige haben besonders große Schwierigkeiten, eine Anerkennung zu erreichen, und dies gilt insbesondere für Staatsbürger der Türkei, Russlands oder China.

Die zuständige Anerkennungsstelle zu finden und die Verfahren zu durchschauen, gestaltet sich nicht nur für Migrantinnen und Migranten als nahezu unüberwindliche Hürde; auch die jeweils zuständigen Behörden und Kammern leiden an Informationsdefiziten und sind deshalb kaum in der Lage, eine effektive Beratungsleistung zu erbringen. Es besteht keine bundeseinheitliche Verbindlichkeit der Anerkennungsentscheidung durch die Landesbehörden oder die regionalen Kammern. Auch fehlen gemeinsame Standards und Kriterien für die Entscheidungs-praxis. So ist es beispielsweise nicht gewährleistet, dass die berufliche Anerkennung eines russischen Friseurs durch die Handwerkskammer in Bremen auch von der Kammer in München akzeptiert wird. Darüber hinaus werden Anerkennungsverfahren bisher nicht evaluiert und die Anerkennungsstellen der Länder führen keine Statistiken, die Rückschlüsse über Herkunftsland, Beruf und Bewertung zulassen würden. Besonders nachteilig wirkt sich aus, dass das System der Verknüpfung von Teilanerkennung und Anpassungsqualifizierung, das durch EG-Richtlinien eingeführt wurde, kaum angewendet wird.

Fazit:
Wenn eine ausländische Ausbildung deutschen Standards nicht genügt, sollte dem Zuwanderer eine passende Weiterbildung als Auflage für eine Anerkennung angeboten werden. Mit einem Anerkennungsgesetz sollte ein Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren geschaffen werden. Bestandteil dieses Verfahrens sollte dabei eine Bewertung der ausländischen Zertifikate, die individuelle Kompetenzfeststellung sowie die formale Anerkennung sein, verbunden mit der Möglichkeit von ergänzenden Anpassungsqualifizierungen bei Teilanerkennung . Begleitet werden sollte dieser Prozess durch eine individuelle Beratung und Coaching des Antragstellers. Der Bund sollte dabei für ein verbindliches System der Qualitätssicherung und den Aufbau eines einheitlichen statistischen Monitorings verantwortlich sein, um eine bundesweite Vereinheitlichung und Standardisierung der dezentralen Anerkennungspraxis zu gewährleisten.

C. Eckpunkte für ein Anerkennungsgesetz
I. Persönlicher Geltungsbereich des Gesetzes

Die derzeitigen Rechtsgrundlagen differieren für die Statusgruppen Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, Unionsbürgerinnen und -bürger sowie Drittstaatsangehörige erheblich. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit innerhalb der EU erworbenen Qualifikationen sind im Bereich der reglementierten Berufe aufgrund von EG-Recht gegenüber Drittstaatsangehörigen privilegiert. Für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sehen das Bundesvertriebenengesetz und in der Folge zum Teil auch Ländergesetze privilegierende Regelungen vor.

Um gesetzlich optimale Voraussetzungen für die berufliche Integration zu schaffen, sollte daher das Recht auf ein Anerkennungsverfahren durch eine gesetzliche Regelung (Anerkennungsgesetz) einheitlich auf deutsche Staatsangehörige einschließlich Spätaussiedler, Unionsbürger und alle Drittstaatsangehörige erstreckt werden, die im Ausland Bildungsabschlüsse und Qualifikationen erworben haben und diese in einem durch dieses Gesetz geregelten Verfahren anerkennen lassen möchten. Diskussionswürdig ist, ob und ggf. wie außerdem Bürger in Drittstaa-ten, die eine berechtigte Aussicht auf Zuwanderung nach Deutschland haben, in das Verfahren einbezogen werden sollten, um frühzeitig die Qualifikation und damit die Beschäftigungschan-cen und Beschäftigungsmöglichkeiten bereits vor Einreise nach Deutschland zu klären.

II. Sachlicher Geltungsbereich des Gesetzes

Bei beruflichen Anerkennungen wird bislang zwischen reglementierten und nicht reglementier-ten Berufen sowie hinsichtlich des Anerkennungszweckes zwischen beruflicher und akademi-scher Anerkennung unterschieden. Während die Aufnahme und Ausübung von nicht reglemen-tierten Berufen nicht an den Nachweis bestimmter Berufsqualifikationen geknüpft ist und die Akzeptanz und Bewertung von Abschlüssen und Qualifikationen letztlich dem jeweiligen Arbeitgeber obliegt, erfordern die Aufnahme und Ausübung von reglementierten Berufe eine staatliche Anerkennung, die nach Inhalt und Form (etwa Berufserlaubnis, Approbation, Eintrag in eine Liste/Rolle) gesetzlich geregelt ist. Diese für die Integration auf dem Arbeitsmarkt ungünstige Zweiteilung sollte bei einer Neuregelung des Anerkennungsverfahrens überwunden werden.

Das Recht auf Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen sollte nach dem Vorbild des § 10 BVFG unabhängig davon bestehen, ob es sich um einen reglementierten oder nicht reglementierten Beruf und Qualifikation handelt. Einbezogen werden sollten grundsätzlich alle Aus- und Fortbildungsberufe sowie akademische ausländische Abschlüsse.

Der Bund hat nach dem Grundgesetz nicht für alle, allerdings für den weit überwiegenden Teil der beruflichen Abschlüsse und Qualifikationen Regelungskompetenzen. Für sämtliche (zumindest) vom Bund regelbaren Berufsbereiche sollte der gesetzliche Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren durch eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung normiert (Anerkennungsgesetz) und damit eine bundeseinheitliche Gleichwertigkeitsfeststellung gewährleist werden. Berufsregelnde Fachgesetze sind entsprechend anzupassen.

III. Wesentliche Inhalte eines Anerkennungsgesetzes
1. Rechtsanspruch auf Anerkennungsverfahren und Bewertung der im Ausland erwor-benen Berufsabschlüsse

Der genannte Personenkreis sollte einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Anerkennungsverfahrens und einer Bewertung des im Ausland erworbenen beruflichen oder akademischen Abschlusses erhalten. Ziel muss es sein, allen an einer Anerkennung Interessierten mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss unter Wahrung der hiesigen Ausbildungsstan-dards auch in Deutschland eine Tätigkeit im erlernten Beruf zu eröffnen.

Aus Gründen der Transparenz, der Chancengleichheit und der Qualitätssicherung sollten Anerkennungsverfahren in allen beruflichen Bereichen, in denen der Bund zuständig ist, und für alle Migrantengruppen künftig nach bundeseinheitlichen Standards und damit bundesweit verbindlich durchgeführt werden. Diese sollten für akademische Berufe und alle anderen Aus- und Fortbildungsberufe, insbesondere den dualen Ausbildungsberufen, nach gleichen Grundsätzen erfolgen. Um eine zügige Entscheidung der zuständigen Anerkennungsstelle zu gewährleisten, sollte diese innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang der Unterlagen ergehen.

Die (volle) Anerkennung einer beruflichen Qualifikation sollte nur verweigert werden können, wenn diese von der entsprechenden inländischen Qualifikation nach Zugangsvoraussetzungen, formalem Niveau, Inhalt und Dauer erheblich abweicht. Liegen erhebliche Abweichungen vor, sollte jedoch hinsichtlich der als gleichwertig anerkannten Qualifikationen eine Teilanerkennung erfolgen. Mit der Teilanerkennung können die Arbeitsmarktchancen verbessert und die Chance auf eine Vollanerkennung gewahrt werden. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn bestimmte, die Ausbildung kennzeichnende Ausbildungsteile nicht oder derzeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden können.

Die zuständige Stelle kann die volle Feststellung der Gleichwertigkeit vom Nachweis einer Kompetenzprüfung, einer Anpassungsmaßnahme und dem Nachweis von fachsprachlichen Kenntnissen abhängig machen. Dabei sollte insbesondere die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigt werden. In Analogie zu der EG-Richtlinie über die Anerkennung reglementierter Berufe sollte der Antragsteller ein Wahlrecht zwischen einer Kompetenzprüfung oder einer Anpassungsmaßnahme haben. Eine Kompetenzprüfung sollte an die Person des Antragstellers und seinem Kenntnisstand anknüpfen und nur in den Bereichen erfolgen, in denen Nachholbedarf festgestellt wurden und nicht den Umfang einer vollständigen Abschlussprüfung umfassen.

Anpassungsmaßnahmen sollten die Dauer von zwei Jahren grundsätzlich nicht überschreiten.

Mit dem erfolgreichen Absolvieren einer Anpassungsmaßnahme oder der bestanden Kompetenzprüfung erhält der Antragsteller neben der Feststellung der Gleichwertigkeit einen Ausbildungsnachweis, der dem inländischen Ausbildungsnachweis des entsprechenden Berufes ent-spricht. Damit soll auch sichergestellt werden, dass die fehlende Erfahrung von Arbeitgebern mit ausländischen Abschlüssen nicht zum Einstellungshindernis wird.

2. Einheitliche Qualitätssicherung und Standardisierung durch zentrale Anerkennungsagentur

Eine länder- und institutionsübergreifende Bindungswirkung von Anerkennungsentscheidungen wird nur dann auf breite Akzeptanz aller Beteiligten stoßen, wenn einheitliche Qualitätsstandards für Anerkennungsentscheidungen und Verfahren formuliert und verbindlich eingeführt werden.

Deshalb sollte der Bund eine zentrale Anerkennungsagentur mit dem Ziel einrichten, einheitliche Qualitätsstandards für die dezentrale Anerkennungspraxis auch im Rahmen von Forschungsvorhaben zu entwickeln. Diese Agentur hat die Aufgabe, bislang fehlende Daten zu erfassen und auszuwerten. Dazu zählt nicht nur eine umfassende Statistik zu den Anerkennungsanträgen und –ergebnissen, sondern auch eine weiterreichende Erfassung der Teilzertifikate und der Anpassungsqualifizierungen.

Die zentrale Anerkennungsagentur wird zudem die Aufgabe haben, die Anerkennungsverfahren der dezentralen Stellen zu evaluieren und ein umfassendes Monitoringsystem zu entwickeln. Auf dieser Grundlage sollen unter Einbeziehung der Ergebnisse der Forschungsvorhaben Qualitätsstandards festgelegt, gesichert und fortgeschrieben werden. Auch die Entwicklungen der Bildungsforschung und die europäischen Entwicklungen z.B. über den Europäischen Qualifikationsrahmen müssen hier berücksichtigt werden.

3. Dezentrale Anlauf- und Clearingstellen

Die Durchführung von Anerkennungsverfahren in den sog. reglementierten Berufen ist nach geltendem Recht auch dann Aufgabe der Länder, wenn der Beruf bundesgesetzlich geregelt ist. Hier sind die unterschiedlichsten Stellen mit dieser Aufgabe betraut (Ministerien, Kammern, Regierungsbezirke etc.). Im Bereich der dualen Ausbildungsberufe haben Migranten zum Teil die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit bei den Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern in einem informellen Verfahren begutachten zu lassen. Im Hinblick auf die Vielzahl der unterschiedlichen Anerkennungs- bzw. Gutachterstellen ist es erforderlich, dezentrale Anlauf- und Clearingstellen für Anerkennungsinteressierte aufzubauen, um Antragstellern den Weg durch den "Anerkennungsdschungel" zu weisen und das individuelle Verfahren zu begleiten. Diese sollten die Funktion einer ersten Anlauf- und Clearingstelle übernehmen. Sie sollten in erster Linie die Aufgabe haben, durch anerkennungsspezifisch geschulte Fachkräfte Anerkennungsinteressierten eine erste Beratung anzubieten, den Weg zu den zuständigen Anerkennungsstellen zu weisen und Hilfestellung im weiteren Verfahren zu leisten. Diese individuelle Beratung, die häufig die Form eines Coachings annehmen wird, kann nur von dezentralen Servicestellen geleistet werden.

Bevor ein Anerkennungsverfahren beantragt werden kann, sollte durch die dezentrale Clearingstelle eine Übersicht über die vorliegenden Zertifikate bzw. Unterlagen erstellt, Übersetzungen der ausländischen Zertifikate in Auftrag gegeben sowie die zuständige Anerkennungsstelle identifiziert werden. Die formale Zuständigkeit für die Durchführung von Anerkennungsverfahren sollte bei den jeweils fachlich zuständigen Anerkennungsstellen verbleiben. Die dezentralen Anlauf- und Clearingsstellen müssen in der Fläche vertreten sein und über entsprechende Fachkompetenzen der beruflichen Beratung und Qualifizierung verfügen. Diese Aufgabe könnten primär die Kammern übernehmen. Alternativ wäre auch die Übertragung dieser Aufgabe an die Agenturen für Arbeit denkbar.

4. Anspruch auf individuelle Kompetenzfeststellung

Migrantinnen und Migranten verfügen häufig über im Ausland erworbene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten, auch wenn sie keine formale Qualifizierung haben. Oft können Kompetenzen auch nicht zeitnah durch entsprechende Zertifikate oder andere Urkunden nachgewiesen werden.
In diesen Fällen sollte die beruflichen Kompetenzen individuell festgestellt werden. Dies sollte insbesondere dazu dienen, informell bzw. berufspraktisch erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten zu ermitteln, ergänzenden Qualifikationsbedarf aufzuspüren und Grundlage für auf dieser Analyse aufbauende Qualifizierungsmaßnahmen sein. Sie sollten vor allem auf das Nachholen eines Berufsabschlusses gerichtet sein. Wie alle Arbeitnehmer können Migranten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Berufsbildungsgesetz einen Berufsabschluss in einem dualen Ausbildungsberuf im Wege der sog. Externenprüfung bei den Kammern nachholen.

Die festgestellten individuellen, beruflich relevanten Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen sollten dokumentiert werden (z.B. im Europass) und so potentiellen Arbeitgebern die Bewertung der im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen erleichtern.

Es spricht viel dafür, die Aufgabenwahrnehmung bei der Einrichtung anzusiedeln, die auch für ein Anerkennungsverfahren zuständig wäre. Denkbar wäre auch, die dezentralen Anlauf- und Clearingstellen mit der federführenden Wahrnehmung dieser Aufgabe zu betrauen. 

5. Gezielte Anerkennungsförderung

Derzeit werden Anerkennungsinteressierte überwiegend auf das Nachholen von Berufsabschlüsse im Zuge der Externenprüfung und die darauf vorbereitenden Nachqualifizierungsangebote verwiesen. Durch eine gesetzliche Neuregelung sollten zwei Wege eröffnet werden: Das Anerkennungsverfahren für Menschen, die ausländische Qualifikationen in Form von Zertifikaten nachweisen können, und die Vorbereitung auf die Externenprüfung mit Kompetenzfeststellung und Nachqualifizierung für diejenigen, die keinerlei Berufszertifikate vorlegen können, aber durchaus über berufliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

Für Migranten, die eine volle Anerkennung nur durch die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen (Kompetenzprüfung, Anpassungsmaßnahme) erreichen können, wird eine gezielte Vorbereitung bzw. Begleitung der Maßnahmen erforderlich sein. Deshalb sollten auch Kurse zur Vorbereitung auf die Kompetenzprüfung und Anpassungsmaßnahmen angeboten werden. Dies sollte neben Vorbereitungslehrgängen bei beruflichen Weiterbildungsanbietern auch Lehrgänge betreffen, die an Hoch- oder Fachhochschulen durchgeführt werden. Die Agenturen für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende könnten die Teilnahme an Kursen zur Vorbereitung auf die Kompetenzprüfung und Anpassungsmaßnahmen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem SGB III bzw. SGB II fördern. In Zusammenarbeit mit Aus- und Weiterbildungsanbietern, den Anerkennungsstellen, insbesondere den Kammern und den Arbeitsagenturen sollten für einzelne Berufsbereiche gezielt förderfähige Vorbereitungs- und Anpassungsmaßnahmen entwickelt werden. Um möglichst bedarfsgerechte und flexible Maßnahmen anbieten zu können, sollten die Maßnahmen möglichst modular aufgebaut sein und auch die Vermittlung (fach-)sprachlicher Kenntnisse einbeziehen.

D. Finanzierung

Verbesserungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse sind nicht kostenneutral zu erreichen. Der Verzicht auf die Nutzung vorhandenen Humankapitals ist weder arbeitsmarktpolitisch noch volkswirtschaftlich sinnvoll; zudem entstehen auch im Status quo erhebliche Kosten. Die Einrichtung einer zentralen Anerkennungsagentur, die dezentralen Beratungs- und Coachingangebote, die Kosten für Kompetenzerfassung, Übersetzungen, Bewertungen der ausländischen Zertifikate, für Teilzertifikate und insbesondere für Anpassungsqualifizierungen sind derzeit kaum quantifizierbar, da u.a. nicht einzuschätzen ist, über welche Qualifikationselemente Antragstellerinnen und Antragsteller nicht verfügen und somit einer Anpas-sungsqualifizierung bedürfen. Grundsätzlich müsste der überwiegende Teil der dafür erforderlichen Kosten steuerfinanziert werden, um bundesweit Strukturen schaffen zu können, die sowohl arbeitslosen als auch erwerbstätigen Menschen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen offen stehen.
Je nach Anspruchsberechtigung könnten die Kosten für konkrete Maßnahmen z.T. aus der Arbeitsförderung (z.B. im Rahmen der bestehenden Instrumente der Arbeitsmarktpolitik und den entsprechenden Haushaltsansätzen) getragen werden.

 

Kompetenzen wahrnehmen, anerkennen, fördern. Vorschläge des BMAS für ein Gesetz zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Verwandtes

Schlagwörter

Pro-Qualifizierung ist Bestandteil von www.migration-online.de
Logo Spirito GmbH