Gewonnene Zeit nutzen. Bundesregierung fördert Weiterbildung während Kurzarbeit

21.09.2009

Eine Antwort der Bundesregierung auf die Krise ist die Ausweitung der Möglichkeiten und Dauer der Kurzarbeit und die Einbeziehung der beruflichen Weiterbildung in die Maßnahmen. Mit dem 1. Januar 2009 wurde die Dauer der Bezugszeit für das Kurzarbeitergeld auf 18 Monate angehoben. Eine weitere Anhebung auf 24 Monate gab es am 1.Juli 2009.

Dieser Beitrag wurde der Publikation "Forum Migration EXTRA, September 2009" entnommen.

Im Rahmen des Konjunkturpakets II gab es Anfang Februar 2009 (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität) verschiedene – zum Teil bis Ende 2010 befristete – Änderungen beim Kurzarbeitergeld. So übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber, wenn bei Kurzarbeit eine Qualifizierung durchgeführt wird. Die Ergänzung vom 1. Juli sieht vor, dass die BA ab dem siebten Monat Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.

Die Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit können gefördert werden und zwar über zweiWege. Ein Weg ist die Förderung über Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Förderungsfähig sind alle Bezieher von Kurzarbeitergeld. Bei einer so genannten Spezifischen Weiterbildung – Maßnahmen, die sich unmittelbar auf den aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz im Unternehmen beziehen – können 25 Prozent der Kosten gefördert werden. Bei einer allgemeinen Weiterbildung – Maßnahmen, die breiter angelegt sind und die Beschäftigungsfähigkeit des Betroffenen erhöhen – können zu 60 Prozent gefördert werden. In kleineren Unternehmen (unter 50 Beschäftigte) kann die Förderung um jeweils 20 Prozent aufgestockt werden. In mittleren Unternehmen (unter 250 Beschäftigte) kann die Förderung um zehn Prozent aufgestockt werden und um weitere zehn Prozent, wenn die Teilnehmer als benachteiligt gelten. In Unternehmen mit über 250 Beschäftigten kann um zehn Prozent erhöht werden, wenn eine Benachteiligung bei den Teilnehmern vorliegt.

Eine Benachteiligung liegt etwa bei einem fehlenden Berufsabschluss oder einemAlter von mehr als 50 Jahren vor. Aber auchMigrantinnen undMigranten zählen unter bestimmten Voraussetzungen dazu. In Hinweisen zur Umsetzung der ESF-Förderrichtlinie benennt die Bundesagentur für Arbeit als betroffene Personen „Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat, ... die ihre sprachlichen und beruflichen Fertigkeiten ausbauen oder mehr Berufserfahrung sammeln müssen, damit sie bessere Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung haben“.

Die andere Fördermöglichkeit funktioniert über das Programm WeGebAU (Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigte Älterer in Unternehmen). Das Programm zielte ursprünglich auf Geringqualifizierte, die einen Berufsabschluss nachholen und auf Beschäftigte über 45 in Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Letztere Voraussetzung ist für zwei Jahre unter der Voraussetzung von Kurzarbeit ausgesetzt worden. In der Praxis bedeutet das: Alle Beschäftigten, deren Berufsabschluss länger als vier Jahre zurückliegt, ohne dass sie an einer Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben, können gefördert werden.

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